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IRSLINGER
Freiraumgestaltung
GmbH
Garten- und
Landschaftsbau
Erlenweg 10
77749 Hohberg-
Hofweier
KONTAKT
Mail: mail@irslinger-
gmbh.de
Tel.: 07808-7440
Fax: 07808-7450
Copyright: Irslinger Freiraumgestaltung GmbH
AGB (Allgemeine
Geschäftsbedingung
en)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von Irslinger Freiraumgestaltung GmbH, Hohberg-Hofweier
1. Geltungsbereich
1.1. Die AGB werden allen Arbeiten, Lieferungen und sonstigen
Leistungen durch Unternehmen im Garten, Landschafts- und
Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) zugrunde gelegt, soweit im
Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen
getroffen werden.
1.2. Wurde die Geltung vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als
diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und sie
diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung soweit sie nicht
zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes
widersprechen.
2.Angebot
2.1. Das Angebot und diesem zugehörenden Unterlagen gelten,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, innerhalb von 4
Wochen ab Angebotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich.
2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist
nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.3. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum
des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung
dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht
schadenersatzpflichtig.
3. Vertragsabschluss
3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst
nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der
Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder
während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung
zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die
Materialbeschaffung unmöglich machen.
3.2. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an
Subunternehmer bleibt vorbehalten.
3.3. Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer oder dessen
Bevollmächtigten mitgeteilt werden; nicht besonders als
bevollmächtigt bezeichnete Arbeitskräfte sind nicht zur
Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt.
Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft
übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können
daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass
jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des
Zusatzauftrages übernommen wird.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der
Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber
unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert
zu
verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten
über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt,
so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben.
Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3
Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge,
die gesondert zu verrechnen sind.
4. Ausführung der Arbeiten
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach
Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei von
Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich
vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die
Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich
machen.
4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung,
Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes
ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
5. Abnahme
5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages
unverzüglich anzuzeigen. Sofern nicht anders erfolgt, gilt auch die
unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Der
Auftragnehmer kann auf eine Abnahmebesichtigung verzichten.
Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht
innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung
verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren
Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur
verlangen, so lange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der
Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für
die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten
oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den
Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit
des Auftraggebers.
6. Mängelrüge
6.1. Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit
feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtiung
schriftlich zu rügen. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 HGB.
Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder
Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber
nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der
Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.
6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche
Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der
Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen
Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist
7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im
Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht
und fachgemäß ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen
vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des
Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf
Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien,
insbesondere nicht auf deren Ersatz.
7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom
Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit
geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im
Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung
übernommen.
7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom
Auftragnehmer aufgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden,
die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht
gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des
erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht
berührt.
7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen, Fertigrasen oder Saatgut
liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass
Pflanzen/Fertigrasen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht,
nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für
mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr,
übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit,
wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene
Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger
äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen
oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die
Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
7.5. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Vertragspartner
durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung
auch während der Ausführung der Arbeiten.
7.6. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so
kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in
angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme (vergleiche
oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist.
7.8. Haftungsausschluss
1. Für etwaige Setzungen im Baugrubenbereich, bzw. in Bereichen
von Leitungsgräben, Auffüllungen und Tragschichten, die vom
Vorunternehmer hergestellt wurden, kann von uns keine Garantie
übernommen werden. Diesbezügliche Beanstandungen gehen nicht
zu unseren Lasten.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Wasser,
Leitungen und Druckbelastungen auf Dachgärten entstehen.
3. Bei der Verwendung von Betonprodukten (Pflaster, Platten, etc.)
kann es gelegentlich zu Ausblühungen und Farbunterschieden
kommen, die technisch nicht vermeidbar sind. Ausblühungen und
Farbunterschiede stellen daher keinen Mangel dar.
4. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüsse bei
Naturprodukten wie Holz oder Naturstein ist kein Mangel.
8. Rechnungsstellung und Zahlung
8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich
vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der
Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes
vereinbart wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die
Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei
der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1.
hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot
nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden
aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit
verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen
berechnet.
8.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder
Kollektivvertrag
oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der
Weltmarktpreise für Rohstoffe.
Ein, so erhöhen sie die in Betracht kommenden Preise entsprechend,
ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der
Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
8.4. Schlussrechnungen, oder Abschlagszahlungen aufgrund von
Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind sofort nach
Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Abschlussrechnungen
sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu
bezahlen.Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich
vereinbart werden, unzulässig.
8.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über dem
jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu
berechnen; hierdurch werden darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zu vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben
sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder
Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum
des Auftragnehmers.
9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers
nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach
vorheriger, schriftlicher Androhung der Ausübung des
Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällig darüber
hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht, in dessen
Bezirk die Leistungserfüllung erfolgt, sofern keine andere
vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche
Regelungen nichts anderes bestimmen.
11. Abweichende Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen
Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind zur Gänze
unwirksam.
12. Teilnichtigkeit
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies
die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht.
13. Vereinbarung
Der Auftraggeber sichert zu, dass die Vorarbeiten, auf denen die
Leistungen des Auftragnehmers aufbauen, handwerklich sauber und
nach den Regeln der Baukunst durchgeführt wurden. Der
Auftraggeber erklärt hiermit ausdrücklich, dass Voruntersuchungen
von Bauleistungen und verwendetem Material, auf denen die
Leistung des Auftragnehmers aufbaut, nicht zum Bestandteil des
Auftrags
gehört und der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht wird, wenn
Vorarbeiten oder sonstige Vorleistungen bzw. hierzu verwendetes
Material nicht der DIN, den Regeln der Baukunst oder der
handwerklichen Fertigkeit entsprechen.